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Satzung des Erlebnis·bergwerk Velsen e.V.

Die Satzungs·änderungen wurden am 12. November 2015 ins Vereins·register eingetragen.

Präambel

Der Verein will das Erlebnis·bergwerk Velsen und den denkmal·geschützten Teil der alten Grube Velsen erhalten. Der Verein will die Grube weiter entwickeln und für viele Menschen zugänglich machen. Dabei legt der Verein besonderen Wert auf die deutsch-französische Geschichte und Versöhnung. Der Verein gibt sich deshalb folgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäfts·Jahr

  1. Der Verein heißt "Erlebnis·bergwerk Velsen e.V.".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken, Alte Grube Velsen. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Der Verein wird in das Vereins·register eingetragen und führt dann den Zusatz "e.V."

  3. Das Geschäfts·Jahr ist das Kalender·Jahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck
    Der Verein will das Erlebnis·bergwerk Velsen und den denkmal·geschützten Teil der alten Grube Velsen erhalten. Der Verein will die Grube weiter entwickeln und für viele Menschen zugänglich machen. Der Verein fördert den Denkmal·schutz und das Berg·männische Brauchtum.
    Der Verein erreicht seine Ziele durch:
    - Führungen im Erlebnis·bergwerk Velsen
    - Vermittlung von berg·männischem Brauchtum
    - Veranstaltungen

  2. Gemeinnützigkeit
    Der Verein arbeitet uneigennützig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Vereins·ziele verwendet werden. Die Mitglieder bekommen kein Geld vom Verein.
    Niemand darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Vereins·zweck fremd sind. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Vereins·vermögen.

§ 3 Beginn der Mitglied·schaft

  1. Mitglied werden
    Jede Person kann Mitglied werden. Dazu muss man einen Aufnahme·antrag stellen. Der Antrag kann per:
    - Brief
    - E-Mail
    - Formular auf der Website www.erlebnisbergwerkvelsen.de
    gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

  2. Beitrag
    Jedes Mitglied legt seinen Jahres·beitrag selbst fest. Der Mindest·beitrag beträgt 12,00 €. Der Vorstand kann Ausnahmen machen.

§ 4 Ende der Mitglied·schaft

Die Mitglied·schaft endet:

  1. mit dem Tod einer Person oder der Auflösung einer Firma

  2. durch eine schriftliche Austritts·erklärung an den Vorstand. Die Frist beträgt 6 Wochen zum Quartals·ende

  3. durch Ausschluss vom Vorstand nach Anhörung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereins·ziele verstößt

§ 5 Vereins·organe

  1. Die Mitglieder·versammlung

  2. Der Vorstand

  3. Das Kuratorium

§ 6 Mitglieder·versammlung

  1. Aufgaben der Mitglieder·versammlung
    Die Mitglieder·versammlung ist zuständig für:

    1. den Haushalts·plan

    2. die Jahres·rechnung

    3. Richtlinien zur Mittel·verwendung

    4. Satzungs·änderungen und Vereins·auflösung

    5. den Tätigkeits- und Kassen·bericht

    6. die Wahl der Vorstandsmitglieder

    7. die Wahl der Kassen·prüfer

    8. die Entlastung des Vorstands

  2. Einberufung der Mitglieder·versammlung
    Der Vorstand lädt zur Mitglieder·versammlung ein. Sie findet mindestens 1 Mal pro Jahr statt. Wenn ein Drittel der Mitglieder es will, muss sie einberufen werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder Brief. Die Einladung gilt als rechtzeitig, wenn sie 2 Werktage vor Ablauf an die letzte bekannte Adresse geschickt wurde. Die Mitglieder müssen Adress-Änderungen mitteilen. Familien werden gemeinsam eingeladen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vor der Versammlung mit Tages·ordnung auf der Vereins·website.

  3. Beschluss·fähigkeit
    Die Versammlung ist beschluss·fähig, egal wie viele Mitglieder da sind. Stimm·berechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimm·enthaltungen zählen nicht. Bei gleichen Stimmen ist der Antrag abgelehnt.

  4. Art der Abstimmung
    Die Mitglieder·versammlung bestimmt die Abstimmungs·art. Auf Wunsch eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden.

  5. Kassen·prüfung
    Mindestens 2 Kassen·prüfer prüfen die Kasse. Der Prüf·bericht ist wichtig für die Entlastung des Vorstands. Die Kassen·prüfer werden für 2 Jahre gewählt. Sie können einmal wieder·gewählt werden. Die Versammlung kann auch einen Steuer·berater beauftragen.

  6. Protokoll
    Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geschrieben. Der Vorsitzende und ein Protokoll·führer unterschreiben es. Alle Vorstandsmitglieder bekommen das Protokoll.

§ 7 Vorstand

Alle Personen und Funktionen gelten für Frauen und Männer.

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden

    2. dem stell·vertretenden Vorsitzenden

    3. dem Kassierer

    4. dem Schrift·führer

    5. bis zu 9 Beisitzern

    6. weiteren Mitgliedern nach Beschluss

    7. dem Organisations·leiter

    8. Beisitzern, die der Vorstand bestellt

  2. Wahl der Vorstandsmitglieder
    Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Wieder·wahl ist möglich. Nur Vereins·mitglieder können gewählt werden. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ergänzt sich der Vorstand selbst. In der nächsten Versammlung wird ein Nachfolger gewählt. Die Mitglieder nach Punkt e-h haben nur Beratungs·funktion, kein Stimm·recht.

  3. Vorstandsmitglieder nach Gesetz
    Der geschäfts·führende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stell·vertretenden Vorsitzenden, dem Schrift·führer und dem Kassierer. Jeweils 2 Personen vertreten den Verein gemeinsam. Einer muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.

  4. Beginn und Ende der Vorstandsmitglied·schaft
    Die Vorstandsmitglied·schaft beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl eines Nachfolgers.

  5. Aufgaben des Vorstands
    Der Vorstand kann über alle Vereins·angelegenheiten beraten und beschließen. Dazu gehören:

    1. Aufstellen und Umsetzen des Haushalts·plans

    2. Erstellen von Richtlinien

    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

    4. Bestellen von Beisitzern und Kuratoriums·mitgliedern

  6. Einberufung der Vorstandssitzung
    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens 1 Mal pro Jahr einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es will. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher mit Tages·ordnung.

  7. Beschluss·fähigkeit des Vorstands
    Der Vorstand ist beschluss·fähig, wenn die Hälfte des geschäfts·führenden Vorstands da ist. Beisitzer haben kein Stimm·recht.

  8. Abstimmungen und Protokoll
    Beschlüsse werden mit Stimmen·mehrheit getroffen. Stimm·enthaltungen zählen nicht. Bei gleichen Stimmen ist der Antrag abgelehnt. Über die Sitzung wird ein Protokoll geschrieben. Der Vorsitzende und Schrift·führer unterschreiben es. Alle Vorstandsmitglieder bekommen das Protokoll innerhalb von 30 Tagen.

§ 8 Satzungs·änderung und Vereins·auflösung

  1. Einberufung der Mitglieder·versammlung
    Satzungs·änderungen und Vereins·auflösung können nur in einer speziellen Versammlung beschlossen werden. Dafür braucht es eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  2. Vereins·auflösung
    Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an das Bergmanns·hilfswerk Luisenthal in Saarbrücken. Das Geld soll für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung des berg·männischen Brauchtums verwendet werden. Wenn das Bergmanns·hilfswerk das nicht kann, übernimmt eine andere gemeinnützige Organisation diese Aufgabe. Die Vorsitzenden werden zu Auflösungs·leitern bestellt.

§ 9 Kuratorium

Die Aufgaben der Kuratoren:

  • Beraten des Vorstands

  • Fördern der Vereins·kultur

  • Unterstützen von Mitgliedern und Freunden des Vereins

§ 10 Haftungs·beschränkungen

  1. Die Haftung des Vereins richtet sich nach dem Gesetz. Bei leichter Schuld wird ein Vorstandsmitglied von Haftungen freigestellt.

  2. Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei Vereins·aktivitäten erleiden, wenn diese nicht von der Versicherung gedeckt sind.

  3. Werden Personen von Dritten haftbar gemacht, ohne dass Absicht oder grobe Schuld vorliegt, hat der Verein die Kosten zu erstatten.

§ 11 Vergütung für Vereins·arbeit

  1. Die Vereins·ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Die Ämter können bei Bedarf auch bezahlt werden. Dabei gelten die Regeln für Ehrenamts·pauschale.

  3. Andere Tätigkeiten für den Verein können extra bezahlt werden.

  4. Der geschäfts·führende Vorstand darf Vereins·arbeiten gegen Bezahlung vergeben. Maßgeblich ist die Haushalts·lage.

  5. Der geschäfts·führende Vorstand darf hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.

Der geschäfts·führende Vorstand entscheidet über Vergütungen und Verträge.

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